Liefer- und Zahlungsbedingungen

der VIBA – Baubedarf – GmbH Sachsen

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Liefer- und Zahlungsbedingungen, sondern gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Liefergeschäfte mit unseren Kunden in unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im übrigen gelten sollen, zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.

1. Sämtliche Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn dies schriftlich zugesagt wird.

3. Frachtkosten und Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung stets auf Gefahr des Käufers.

4. Die Lieferzeiten gelten als annähernde. Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der vereinbarten Lieferfrist. Das Verstreichen bestimmter Erfüllungsfristen und/oder –termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.

5. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeuten Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt.

6. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der gelieferten Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Jegliche anwendungstechnische Beratung durch uns gilt nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der bezogenen Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch unsere Haftung einmal in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der gelieferten Ware begrenzt.

7. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.

8. Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, zahlbar innerhalb 8 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen ab Fälligkeitstag in Höhe der von uns zu zahlenden Kontokorrent-Zinsen ohne weitere Verzugsetzung berechnet. Überdies steht dem Verkäufer jederzeit das Recht freier Verfügung über die gelieferte Ware zu.

9. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die Vermögenslage des Käufers während der Vertragszeit verschlechtert oder wenn der Käufer fällige Rechnungsbeträge nicht pünktlich zahlt.

10. Vorstehende Bedingungen gelten durch Auftragserteilung als vereinbart. Davon abweichende Zusagen heben den übrigen Teil nicht auf und bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

11. Für alle sich aus dem Abschluß ergebenden Rechte und Pflichten ist für den Betrieb in Kirchheim München und für den Betrieb in Langenwolmsdorf Dresden Erfüllungsort und Gerichtsstand.

 

Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zu-sammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forde-rungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Aner-kennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungs-verzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2.Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache ver-arbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hier-aus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Ver-arbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestim-mungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer , allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtre-tung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlän-gerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den , den es angeht, entstehenden Forderungen auf Ver-gütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ein-schließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Ver-käufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzu-zeigen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unter-richten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtl. oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.